Sie haben Fragen?

0721 / 9 41 41 41
Immobilienmakler Karlsruhe | Sturm Immobilien GmbH
  • Startseite
  • Verkaufen
    • Wertermittlung & Marktanalyse
    • Rundum-Service
    • Immobilien bei Erbschaft
    • Immobilien bei Scheidung
    • Wohnen im Alter
    • Immobilien zur Verrentung
    • Referenzen
    • Immobilien-Radar
    • Verkaufsanfrage
    • Tipps für Privatverkäufer
    • Zinsrechner
    • Sanierungsrechner
    • Budgetrechner
    • Immobilienwertrechner
  • Kaufen / Mieten
    • Alle Angebote
    • VIP-Service
    • Finanzierung
    • Energieausweis
    • Suchauftrag
    • Immobilien-Radar
  • Marktberichte
    • Immobilien-Radar
    • Marktbericht Karlsruhe
    • Marktbericht Ettlingen
    • Marktbericht Eggenstein-Leopoldshafen
    • weitere Marktberichte
  • Unternehmen
    • Firmenprofil
    • Warum Sturm Immobilien?
    • Presse
    • Auszeichnungen
    • Kundenstimmen
    • Mitgliedschaften
    • Team
    • Kooperationspartner
  • Servicecenter
    • Live Immobilien-Bewertung
    • Wertermittlung
    • Tipps & Wissenswertes
    • Unser Immobilien-Magazin
    • Leben in Karlsruhe
    • Immobilienbranche
    • Finanzierungsrechner
    • Immobilien News
    • Immobilien ABC
    • Umzugs-Checkliste
    • ServicePLUS
    • Unsere Immobilien-Videos
  • Kontakt
    • Selbstauskunft
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Widerrufsrecht
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Menü Menü

Was Sie zum Thema Grundbuch wissen müssen — Teil 1: Scheidung

Aktuelles

Jeder der eine Immobilie besitzt, muss im Grundbuch eingetragen sein. Allerdings wissen die wenigsten Hauseigentümer, warum die Einträge so wichtig sind. Fehlinformationen können nämlich verheerende Folgen nach sich ziehen. Daher ist es wichtig diese zu verstehen und richtig zu nutzen um später keine bösen Überraschungen zu erleben. In unserer 3-teiligen Serie zum Grundbuchauszug, haben wir alles Wissenswerte für Sie zusammengefasst.

Johanna Böhnke

Folgendes Szenario: Ein frisch verheiratetes Pärchen kauft sich eine Eigentumsimmobilie. Laut Gesetz müssen sich die neuen Eigentümer nach der notariellen Beurkundung vom Kaufvertrag auch in das Grundbuch eintragen lassen. Doch wer gilt eigentlich bei einem Ehepaar als Hausbesitzer? Spätestens im Falle einer Scheidung wird diese Eintragung nämlich bedeutend. Anwälte empfehlen grundsätzlich, dass sich beide Partner als Eigentümer eintragen lassen.

Dabei bedeutet die gemeinsame Eintragung nicht immer eine 50/50-Verteilung des Eigentums. In unserem Szenario hat die Ehefrau gerade eine hohe Summe von ihren Großeltern geerbt, die zu großen Teilen zur Finanzierung des Hauses genutzt wird. Ihr Ehemann beteiligt sich lediglich mit einem kleinen Beitrag. Die beiden entscheiden sich trotzdem dafür, zu gleichen Teilen als Besitzer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Dass sie sich jemals scheiden lassen, halten sie zu diesem Zeitpunkt für unmöglich.

Die Scheidung

12 Jahre später ist es dann doch so weit. Die Ehe kriselt und es kommt zur Scheidung. Die Ehefrau möchte zusammen mit der gemeinsamen Tochter im Eigenheim wohnen bleiben und dieses übernehmen. Ihr Ex-Partner soll als Besitzer aus dem Grundbuch ausgetragen werden. Obwohl Sie beim Kauf des Hauses mehr gezahlt hat, stehen ihm nun 50 Prozent des Hauswertes zu.

Die Übertragung

Um den aktuellen Wert des Hauses zu ermitteln, beauftragen die beiden einen Gutachter. Der stellt fest, dass der Hauswert mittlerweile gestiegen ist. Der Wertausgleich, den die Frau ihrem Ex-Partner zahlen muss ist dementsprechend hoch. Für die Ehefrau ist das sehr ärgerlich. Sie bereut beim Hauskauf nicht auf unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestanden zu haben.

Eine 2/3-tel Lösung wäre für sie am günstigsten ausgefallen. Denn auch wenn sie sich von vornherein als Alleineigentümerin eintragen lassen hätte, hätte sie ihrem Mann einen fünfzigprozentigen Zugewinnausgleich zahlen müssen. Einen Ehevertrag haben die beiden wie die meisten Paare in Deutschland nämlich nicht abgeschlossen.

Der Verkauf

Die Ehefrau kalkuliert ihre Möglichkeiten durch und stellt fest, dass sie sich die Unterhaltungskosten für das Haus nicht alleine leisten kann, wenn sie ihren Ex-Mann gleichzeitig mit einer so hohen Summe auszahlen muss. Die beiden überlegen, welche anderen Möglichkeiten sie haben. Eine Teilung der Immobilie in zwei eigenständige Wohneinheiten, von denen jeder eine behält, ist durch den Schnitt des Hauses nicht möglich.

Die beiden überlegen kurz, die Immobilie zu vermieten und sich die Mieteinnahmen zu teilen, entscheiden sich dann jedoch dafür, das Haus zu verkaufen und so weitere Streitigkeiten zu verhindern. Für den Verkauf der Immobilie engagieren die beiden einen Makler, der ihnen bei der Suche nach einem neuen Besitzer hilft und es schafft einen Preis auszuhandeln, der noch über der Werteinschätzung des Gutachters liegt. Der Gewinn wird zwischen den beiden Ex-Partnern aufgeteilt.

Die Änderung des Grundbucheintrags

Die beiden setzen mit dem neuen Eigentümer einen Kaufvertrag auf, den sie sich notariell beurkunden lassen. Anschließend wird eine Grundbuchänderung beantragt und die beiden werden als Eigentümer ausgetragen. Bei der neuen Käuferin handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter mit zwei fast erwachsenen Kindern. Sie wird alleine ins Grundbuch eingetragen und hat nicht zu befürchten, im Falle einer Scheidung das Haus zu verlieren.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie ihr Haus nach einer Trennung verkaufen sollen? Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

Foto: ©Mukhina1

22. Juni 2018/0 Kommentare/von sturmimmobilien
https://immo-sturm.de/wp-content/uploads/sites/31/2019/05/logo.png 0 0 sturmimmobilien https://immo-sturm.de/wp-content/uploads/sites/31/2019/05/logo.png sturmimmobilien2018-06-22 14:43:122018-06-22 14:43:12Was Sie zum Thema Grundbuch wissen müssen — Teil 1: Scheidung
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Bruchwaldstr. 13a
76229 Karlsruhe

Tel.: +49 721 9 41 41 41
Fax: +49 721 9 41 41 43

E-Mail an uns

STURM IMMOBILIEN GMBH

Bruchwaldstraße 13a
76229 Karlsruhe

Tel.: +49 721 9 41 41 41
Fax: +49 721 9 41 41 43

E-Mail an uns
Capital Top Makler Karlsruhe - Sturm Immobilen

News

  • Wohnen im Alter: Förderung für altersgerechten Umbau soll steigen5. Oktober 2023 - 13:48

    Ältere Menschen leben heute deutlich länger selbständig und gesund, doch das Alter erfordert beim Thema Wohnen besondere Bedürfnisse. Das Programm „Altersgerecht Umbauen“ der bundeseigenen Förderbank KfW soll gezielt Baumaßnahmen fördern, die Barrieren reduzieren. Ältere Immobilienbesitzer neigen dazu, ihr Eigentum frühzeitig zu verkaufen, anstatt barrierefreie Umbauten durchzuführen. Denn diese sind ihnen zu teuer und zeitaufwendig. Dabei…

  • Wo Immobilien erben teuer ist5. Oktober 2023 - 13:43

    Um die Erbschaftssteuer zu ermitteln, benötigt das Finanzamt einen Immobilienwert. Dieser Wert soll dem Gesetzgeber nach im Jahr 2023 näher am Verkaufswert liegen als in den vergangenen Jahren. Durch eine neue Bewertungsgrundlage kann das in einigen Regionen teurer werden als bisher. Damit das Finanzamt für Erbschaftssteuer eine Bemessungsgrundlage hat, muss zunächst der Verkehrswert einer Immobilie…

  • Link zu Mail
  • Maklervertrag Widerruf
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Datenschutz
  • Cookie-Policy
  • Impressum
  • designed by Maklerwerft
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies zum einwandfreien Betrieb und zur Verbesserung Ihres Nutzungserlebnisses. Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie dem Setzen von Cookies, sowie unserer Datenschutzerklärung zu.

OKEinstellungen

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Warum wir Cookies verwenden

Beim Nutzen dieser Webseite setzen wir Cookies auf Ihrem Gerät. Wir verwenden diese Cookies, damit wir erfahren, wann Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren und um Ihre Benutzererfahrung zu verbessern.

Klicken Sie auf die verschiedenen Rubriken, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies die Funktionen auf unserer Webseite einschränkt und die von uns angebotenen Funktionen beeinträchtigt werden.

Grundlegende Webseiten-Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die über unsere Webseite verfügbaren Dienste zur Verfügung zu stellen und die Funktionen zu nutzen.

Da diese Cookies für die Bereitstellung der Webseite unbedingt erforderlich sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne die Funktionsweise unserer Webseite zu beeinträchtigen. Sie können diese blockieren oder löschen, in dem Sie die Einstellungen Ihres Browsers ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Website erzwingen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns dabei helfen zu analysieren, wie unsere Webseite verwendet wird und wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Auch können wir, mithilfe der Analysen aus diesem Cookie, Anwendungen für Sie anpassen, um Ihre Erfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Webseite verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Sonstige externe Dienstleistungen

Wir nutzen verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter, um Ihnen einige der Funktionen auf unserer Webseite zur Verfügung zu stellen. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten, bspw. Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese Dienste hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einbindung:

Google Map Einbindung:

Vimeo and YouTube Einbindung:

Datenschutz-Bestimmungen

Mehr über die Cookies und den Datenschutz auf unserer Seite finden Sie auf unserer Datenschutz-Seite.

Datenschutzhinweise
Nur notwendige Cookies akzeptierenAlle Cookies akzeptieren