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Attraktive Förderungen für Sanierungsmaßnahmen für 2024

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Käufer einer Immobilie sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum ihre neue Immobilie zu sanieren. Da es für Sanierungsmaßnahmen staatliche Förderungen gibt, kann der Kauf einer sanierungsbedürftigen Immobilie ein Schnäppchen sein. Was sich lohnt, ist jedoch vom Einzelfall abhängig. Hier finden Sie einen Überblick über die aktuellen staatlichen Sanierungsförderungen.

Am 1. Januar 2024 ist die Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft getreten. Die bestehenden Förderprogramme für Energieberatung (EBN und EBW), die Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) sowie die Förderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden weiterhin gemäß den Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung fortgeführt.

Ab dem 19. Januar 2024 ist es wieder möglich, Anträge für das BEW-Programm und die Energieberatung einzureichen und genehmigen zu lassen. Für die EEW können Anträge nach der Aktualisierung der Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15. Februar 2024, erneut gestellt werden.

Sanierungsförderungen für Einzelmaßnahmen im Überblick

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sieht folgende Zuschüsse für Einzelmaßnahmen vor:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle (bspw. Außenwände, Dachflächen, der Austausch von Türen und Fenstern): 20 Prozent
  • Anlagentechnik (bspw. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen): 20 Prozent
  • Erneuerbare Energien für Heizungen (bspw. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen): 20 bis 45 Prozent
  • Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (bspw. hydraulischer Abgleich oder Austausch von Heizungspumpen): 20 Prozent

Ohne Kredit energieeffizient sanieren

Energetische Sanierungen, von der Dämmung bis zur Heizungserneuerung, sind kostspielig. Aus diesem Grund bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Hauseigentümern einen attraktiven Investitionszuschuss durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) an. Dies gilt für einzelne Sanierungsarbeiten an Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sowie Nichtwohngebäuden, auch unter Denkmalschutz. Die Förderquote variiert zwischen 20 und 45 Prozent der förderfähigen Ausgaben für jede Maßnahme, einschließlich notwendiger Nebenarbeiten wie dem Ausbau und der Entsorgung alter Heizsysteme. Bei Wohngebäuden ist die Förderung auf maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.

Zusätzlich können Antragsteller beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung beantragen, wenn sie Einzelmaßnahmen durchführen. Sanierungen, die gemäß eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) für eine Komplettsanierung erfolgen, qualifizieren sich für eine zusätzliche Förderung von fünf Prozent.

Das A und O ist die Beratung

Es ist empfehlenswert, die „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“, die das BMWK bereitstellt, in Anspruch zu nehmen. Dabei sollten Sie sich von Beginn an durch einen zugelassenen Energieberater umfassend beraten lassen.

Beachten Sie bei der Antragsstellung für die Energieberatung, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige des betreffenden Wohngebäudes mindestens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Sanierung eingereicht worden sein muss. Der Antrag für die Energieberatung wird vom zugelassenen Energieberater beim BAFA eingereicht.

Möchten Sie wissen, wie viel Immobilie Sie sich leisten können, wenn Sie noch sanieren müssen oder wie viel eine sanierungsbedürftige Immobilie wert ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

Hinweis

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s DALL·E.

25. Januar 2024/0 Kommentare/von sturmimmobilien
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